Kunden- und Zahlungsdaten erheben und im System verarbeiten

Vetragsanbahnung im Online Vertrieb gestalten

⇒ Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung

Wenn personenbezogene Daten zur Vertragserfüllung verarbeitet werden, ist dies unter der DSGVO per se erlaubt (Datenschutzgrundverordnung)

Der Vertrag muss die entsprechenden Verarbeitungsvorgänge dann aber auch abbilden und so gestaltet sein, dass diese objektiv erforderlich sind.

 

Zwischen Kaufleuten kann der Gerichtsstand abweichend von der gesetzlichen Regelung vertraglich vereinbart werden. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist eine vertragliche Vereinbarung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht, nicht zulässig.

Grundrecht der "informationellen Selbstbestimmung": Jeder Bürger darf über die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung seiner Daten selbst entscheiden, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.

Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch bei ihrer Verarbeitung

Personenbezogene Daten: alle Einzelangaben über über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen.

Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten:

durch Einwilligung des Betroffenen

durch Erlaubnis des Bundesdatenschutzgesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift

Auskunftsrecht

Berichtigungsrecht

Sperrungsrecht

Löschungsrecht

Währung des Datengeheimnisses

technische und organisatorische Maßnahmen zum Ausschluss von Missbrauch

Prüfung der Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten

Benachrichtigung der Betroffenen bei erstmaliger Speicherung von Daten zu ihrer Person

Ernennung eines Beauftragten für den Datenschutz

⇒ eben zur zielgerichteten Werbung

Personenbezogene Daten wie Name, Anschrift, Lieferadresse, Zahlungsart und Kontonummer, die zur Lieferung und Bezahlung bestellter Waren online erforderlich sind, darf der Unternehmer auch ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erheben und für die Vertragsdurchführung nutzen.

Für Werbezwecke können öffentliche Verzeichnisse eingesehen werden, um personenbezogene Daten zu erheben.

Verkäufer und Käufer können Abweichungen von der gesetzlichen Regelung vertraglich vereinbaren (=vertraglicher Erfüllungsort).